Dezember Soforthilfe
Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wurde zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser musste nicht überwiesen werden.
Der Bund hat die Kosten für die Soforthilfe übernommen. Die Einmalzahlung diente als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Wärmepreisbremse im März 2023 zu überbrücken.
Häufige Fragen und Antworten rund um die Dezember Soforthilfe
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Der Anspruch auf die Soforthilfe orientiert sich an Ihrem Verbrauch.
So haben Anschlüsse mit einem Verbrauch < 1,5 Mio. kWh pro Jahr Anspruch auf die Soforthilfe. Anschlüsse mit einem Verbrauch > 1,5 Mio. kWh pro Jahr haben Anspruch auf die Soforthilfe im Falle von:
- Überwiegendem Bezug zur Wohnraumvermietung
- Zugelassener Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen sowie Kitas und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Staatlich anerkannte Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft mit der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder des eingetragenen Vereins
- Rehabilitationseinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie Leistungserbringern der Eingliederungshilfe
Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung)
Wie funktioniert die Soforthilfe?
Ziel der Bundesregierung ist, dass Ihnen im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchen Sie die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.
Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.
Das Vorgehen im Detail
Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags
- Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen.
- Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen Sie die Zahlung für Dezember selbst aussetzen.
Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet.
Bitte beachten: Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.
Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung
In der nächsten Jahresabrechnung, Schlussrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.
Um die kältere Witterung im Dezember zu berücksichtigen werden 1/12 der Abschlagszahlungen aus dem letzten Abrechnungszeitraum ermittelt. Daraufhin wird der mittlere, monatliche Abschlagsbetrag mit 120% multipliziert.
Der sich daraus ergebende Betrag wird im Folgenden erstattet.
Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung auf folgender Seite zur Verfügung gestellt. Das BMWK hat ergänzend ein FAQ-Dokument für interessierte Bürgerinnen und Bürger erstellt.
Muss ich als Kunde etwas tun und die Soforthilfe beantragen?
Sie brauchen die Soforthilfe nicht zu beantragen. Wenn Sie den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für Ihre Abschlagszahlungen nutzen, brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihr Konto mit den Abschlagszahlungen zum 15. Dezember 2022 nicht belasten.
Sollten Sie per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, passen Sie bitte rechtzeitig Ihren Dauerauftrag an oder setzen Sie die Überweisung aus. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 15. Dezember 2022. Wir bitten Sie, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen.
Wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für Sie um. Sie brauchen uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags zu informieren
Bekomme ich die vorläufige Entlastung auf mein Konto ausbezahlt?
Sie bekommen die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern müssen Ihre Dezember-Abschlagszahlung für Wärme an badenovaWÄRMEPLUS nicht leisten. Sie lassen im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und haben damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem Sie mehr Geld für andere Zwecke im Dezember haben.
Übernimmt der Staat alle Kosten aus Dezember 2022, egal wie intensiv ich in dem Monat heize?
Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Wärme empfohlen.
Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Wärmekosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.
Welcher Verbrauch wird für die Ermittlung der Soforthilfe herangezogen und kann ich diesen bei badenovaWÄRMEPLUS erfragen?
Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, so sind Vergleichswerte heranzuziehen.
Eine individuelle Information können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Bitte warten Sie den Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung ab. Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.
Lohnt es sich, meinen Abschlag zu erhöhen?
Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Wärmekosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Wärmekosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.
Wie wird die Soforthilfe finanziert?
Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Wärmepreisbremse Anfang 2023 kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.
Welche anderen Entlastungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt?
- Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Fernwärme von 19% auf 7% für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024
- Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises
- Die Einsparverordnung gem. §9 EnSiKuMaV
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Fernwärme persönlich:
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